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Artikel 1 Name und Sitz
a) Der Name des Vereins lautet ,,Projekt Schwarz-Weiß" e. V.
b) Der Verein hat seinen Sitz: in Deutschland, in der
Forststraße 9, D-89297 Roggenburg | Tel.: 07300/91 90 09
Artikel 2 Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
b) Der Zweck des Vereins ist:
- Das Angebot der Hilfe und Unterstützung aller Menschen, gleich welchen Standes, wie Bedürftige, Heimatlose, Kranke usw.
- Die Einrichtung von Waisenhäusern, Schulen, Krankenstationen und sonstigen sozialen Einrichtungen.
- Die Anmietung oder der Erwerb von Häusern, Wohnungen und Grundstücken, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.
- Die Versorgung von Bedürftigen mit Lebensmitteln, Kleidung, Gebrauchsgütern usw.
- Die Organisation und Durchführung von Hilfstransporten nach Afrika.
c) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein Zweckbetriebe betreiben. Ein Betrieb gilt nur dann als Zweckbetrieb, wenn er unmittelbar den oben aufgeführten Zwecken des Vereins dient. Bezüglich der Verwendung etwaiger Überschüsse ist ausschließlich nach dieser Vereinssatzung zu verfahren.
d) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
f) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Artikel 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann nur werden, der bereit ist, sich für die Ziele des Vereins zu engagieren.
b) Die Aufnahme erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
c) Die Mitgliedschaft erlischt: im Todesfall
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Artikel 4 Vermögen des Vereins
a) Zur Finanzierung der Gemeinschaftsausgaben werden von den Mitgliedern und Freunden des Vereins freiwillige Beiträge und Spenden geleistet. Diese und sämtliche Zuschüsse von außen sowie Einnahmen aus dem Betrieb von Zweckbetrieben des Vereins werden in der Gemeinschaftskasse bzw. auf den Gemeinschaftskonten verwaltet.
b) Das Vereinsvermögen und eingehende Mittel dienen nur den Zwecken des Vereins. Personen, die für die Gemeinschaft in einem größeren Umfang tätig sind, können eine angemessene Vergütung, Entlohnungen, Gehälter, Reisekosten, Spesen und dergleichen erhalten. Über die Festsetzung und die Höhe entscheidet der Vorstand gemeinsam. Bei Stimmgleichheit gibt der Vorstandsvorsitzende den Ausschlag.
c) Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Mitglieder können für die Verpflichtungen nicht haftbar gemacht werden.
d) Mitgliedsbeiträge: Der Aufnahmebeitrag beträgt EUR 30,- und wird bei Eintritt fällig.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 30,- und wird zum 2.1. jedes Jahres fällig.
Artikel 5 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
Artikel 6 Der Vorstand
a) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
b) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden und des zweiten Vorsitzenden tätig werden darf.
c) Der Gesamtvorstand
- führt die Geschäfte
- trägt für eine ordentliche Kassenführung Sorge
- und bespricht alle grundsätzlichen Fragen, die aus
- der Arbeit entstehen.
d) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
e) Vorstandssitzungen finden vier(4-)mal jährlich statt.
Artikel 7 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
b) Die Mitglieder müssen zu allen Mitgliederversammlungen schriftlich eingeladen werden.Eine Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Termin an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes abgesandt wurde.
c) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel (1/4) der Vereinsmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
d) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
e) Empfehlungen der Mitgliederversammlung sind in der jeweils folgenden Vorstandssitzung aufzunehmen und zu besprechen.
f) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
g) Dem Antrag auf Änderung der Satzung wird stattgegeben, wenn sich eine Zweidrittelmehrheit findet.
h) Dem Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur stattgegeben werden, wenn sich eine Dreiviertelmehrheit findet.
i) Die Mitgliederversammlung wählt alle vier (4) Jahre mit Zweidrittelmehrheit den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
j) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden durch Ergänzungswahl für den Rest ihrer Amtszeit vertreten.
k) Der Vorstand gibt einen Arbeitsbericht.
l) Der Schatzmeister gibt einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
m) Protokolle werden von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam unterzeichnet.
Artikel 8 Beschlüsse
a) Die Mitgliederversammlung beschließt, dass der Verein in das Vereinsregister Neu-Ulm eingetragen wird (01.03.1999).
b) Die Mitgliederversammlung vom 28.09.01 beschließt, dass der Aufnahme- und der Mitgliedsbeitrag auf je EUR 30,- festgelegt wird.
c) Die Mitgliederversammlung vom 17.11.02 beschließt, dass die Wahlperiode derVorstände von zwei auf vier Jahre angehoben wird.
Roggenburg, 20.11.2002
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Vereinssatzung_Projekt_Schwarz_Weiß_eV.pdf | 26.24 KB |


